GALK-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Die Stellungnahme der GALK vom April 2026 zum Referentenentwurf der BauGB-Novelle Teil 2 nimmt den Schutz und die Wiederherstellung städtischer Grünflächen im Rahmen der EU-Wiederherstellungsverordnung in den Fokus. ​Dabei begrüßt die GALK die Einführung der §§ 135e/f BauGB-E zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung, fordert jedoch klare Regelungen zur Wirksamkeit, NWP-Konformität und kommunalen Steuerung, insbesondere den Vorrang der Realkompensation. ​

Rechtlicher Rahmen und Verantwortung: Seit August 2024 gilt die EU-Verordnung, die Deutschland bis 2030 zum Nettoverluststopp bei Grünflächen verpflichtet. ​ Es besteht Handlungsbedarf bei nationalen Steuerungsmechanismen, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.

Kernforderungen: Der GALK-Standpunkt betont, dass der Wiederherstellungsbeitrag das gesamte Stadtgebiet erfassen muss, unabhängig von NRL-Schwellenwerten, und die kommunale Selbstverwaltung nicht eingeschränkt werden darf. Der Vorrang der Realkompensation am funktional gleichwertigen Standort soll gesetzlich klar geregelt werden, inklusive einer Orientierung an der Baumwertmethode und Standards für Ersatzpflanzungen sowie eines echten Kautionsmodells. Die Begriffe „Grünflächen“ und „Baumüberschirmung“ benötigen eine Legaldefinition und eine einheitliche Messmethodik, um NWP-Konformität sicherzustellen. ​

Versorgung mit Grünflächen: Empfohlen wird, die unbestimmten Begriffe der Versorgung mit konkreten Orientierungswerten zu hinterlegen, um Abwägungen zu konkretisieren und die kommunale Planungshoheit zu sichern.

Bauturbo und Bereichsausnahmen: Der öffentliche Interessegrund für Wohnbebauung begründet keine Bereichsausnahmen von Wiederherstellungspflichten , was in der Gesetzesbegründung klarzustellen ist. ​

Frühprüfung bei B-Plan-Aufstellung: ​ Die planungsrechtliche Prüfung klimaökologischer Funktionen soll bereits bei der B-Plan-Aufstellung erfolgen, um Baumverluste frühzeitig zu steuern. ​

Gesamtbewertung: Empfohlen werden stärkere Regelungen bei Klimaanpassung, klimaökologischer Infrastruktur, Versorgung, Standortvorgaben, Legaldefinitionen, Vorrang der Realkompensation, Kostenprinzip, Kautionsmodell, Klarstellung bei Bauturbo und Frühprüfung sowie Monitoring, um die Wirksamkeit und Rechtssicherheit der Maßnahmen zu erhöhen.