Im Auftrag der Fachkommission Friedhof und Stadtgrün beim DST hat der GALK Arbeitskreis Stadtbäume gemeinsam mit dem Arbeitskreis Landschaftsplanung und Grünordnung eine Musterbaumschutzsatzung erarbeitet. Sie wurde im Juni 2012 in den umweltpolitischen Fachgremien des DST beraten und als wichtige Handreichung für den kommunalen Baumschutz gebilligt. Im Vorfeld Anfang 2011 lief eine Kurzabfrage in den Großstädten von Nordrhein-Westfalen. Die erbetenen Daten sollten ein aktuelles Bild über Baumschutzsatzungen ergeben.
Das hier vorliegende Ergebnis aus 32 Städten ist im Rahmen eines ergebnisoffenen Hearings der Stadt Münster ausführlich vorgestellt worden.
Einer bereits im Jahr 2000 unter 330 Mitgliedern der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) durchgeführten Befragungsaktion zufolge wird in zwei Drittel der Städte Baumschutz mit dem Instrument der Baumschutzsatzung betrieben, das übrige Drittel praktiziert den Baumschutz mit anderen Instrumenten, beispielsweise über Festsetzungen im Bebauungsplan oder über Bestimmungen auf Grundlage der Landschaftsgesetze. Die heute gültigen Baumschutzsatzungen der Städte und Kommunen basieren im Wesentlichen auf den Mitte der 70er Jahre entstandenen Landesnatur-schutzgesetzen.
Nachfolgend werden beispielhaft Baumschutzsatzungen (-verordnungen) aus den Mitgliedsstädten des GALK-Arbeitskreises Stadtbäume vorgestellt:
Basel
Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz) BaumschutzGeschützt sind:
Besonderheiten: Durch besondere Verfügung, die im Grundbuch anzumerken ist, kann der zuständige Departementsvorsteher besonders wertvolle Bäume oder Baumgruppen, die nicht schon aufgrund ihrer Größe geschützt sind, unter Schutz stellen. |
||
Weitergehende Informationen: |
Berlin
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin BaumschutzGeschützt sind:
Besonderheiten: Äste bis zu einem Umfang von 15 cm (d.h. 5 cm Durchmesser) dürfen z.B. für notwendige Fassadenfreischnitte oder das Freihalten von Wegen ohne weitere Genehmigung fachgerecht entfernt werden.
o der Baum krank ist oder von ihm Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist oder Wird die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Hierbei hat der Verpflichtete die Wahlfreiheit zwischen Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgabe (bis 2004 war die Ersatzpflanzung vorrangig; die Geldleistung war nachrangig dann zu zahlen, wenn tatsächliche Pflanzungen nicht möglich waren). Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden und zeitnah zu verwenden. |
||
Weitergehende Informationen: www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/baumschutz/index.shtml |
Dresden
Satzung der Landeshauptstadt Dresden zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 16. Juni 1995 (Dresdner Amtsblatt Nr. 37/95 vom 14. September 1995, geändert durch Änderungssatzung vom 25. November 1999, Dresdner Amtsblatt Nr. 50/99 vom 16. Dezember 1999) BaumschutzGeschützt sind:
Besonderheiten: Durch besondere Verfügung, die im Grundbuch anzumerken ist, kann der zuständige Departementsvorsteher besonders wertvolle Bäume oder Baumgruppen, die nicht schon aufgrund ihrer Größe geschützt sind, unter Schutz stellen. |
||
Weitergehende Informationen: Im Rahmen des öffentlichen, kommunalen Interesses an einem sorgsamen Umgang mit Bäumen bietet die Landeshauptstadt Dresden ein breites und fundiertes Beratungsangebot rund um den Baum an: www.dresden.de (online-Rathaus/Bäume-Anträge+Schutzmaßnahmen) |
Hamburg
Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts Schutzgegenstand(1) Bäume sind als Landschaftsbestandteile geschützt, sofern
Der Stammumfang nach Satz 1 ist in einer Höhe von 130 cm über dem Boden zu messen; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (2) Als Landschaftsbestandteile geschützt sind ferner Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm. (3) Nicht geschützt sind
Der Blick in andere Städte verstärkt die Sorge, dass weniger das Vorhandensein oder Fehlen einer Baumschutzverordnung zum Verlust von Baumsubstanz führt, sondern vielmehr die Veränderung städtischer Regelungen, weshalb nach Abschaffung oder bei drohender Einführung einer Baumschutzsatzung die meisten Bäume fallen. Hamburg hielt auch deshalb an seiner BS-VO von 1948 fest, bis im März 2023 eine völlig überarbeitete Baumschutzverordnung beschlossen wurde.. |
||
Weitergehende Informationen: Das Naturschutzamt Hamburg hat in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der 'Wirtschaft, Bauen und Umwelt-Zentren' der Hamburger Bezirke im Oktober 2011 Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung erstellt, um bei Fällanträgen im Zusammenhang mit Bauvorhaben einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen. Sie wurden zuletzt 2017 überarbeitet: |
Hannover
Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz) BaumschutzGeschützt sind:
Nicht geschützt sind:
|
||
Weitergehende Informationen: |
Köln
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln BaumschutzGeschützt sind:
Nicht geschützt sind:
Besonderheiten: Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 8 und 11 werden zweckgebunden verwendet für: Die Stadt Köln erhebt Gebühren. |
||
Weitergehende Informationen: http://www.koeln.de/ unter Servicebereich-Umwelt |
Leipzig
Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig (Baumschutzsatzung) vom 23.03.2002 BaumschutzGeschützt sind:
Besonderheiten: Der Baumschutzsatzung liegt eine Berechnungsmatrix für Anzahl und Pflanzgröße für erforderliche Ersatzpflanzungen bei. |
||
Weitergehende Informationen: Seit dem 19.10.2010 gilt die Satzung auf bebauten Grundstücken mit den im Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechtes verabschiedeten Änderungen, für unbebaute Grundstücke gilt die bisherige Satzung uneingeschränkt weiter. Ein Rechtsgutachten des Sächsischen Landtages vom 19. November 2010 äußert erhebliche Bedenken und zweifelt für Teile des Gesetzes die Verfassungsmäßigkeit an. Informationen über die gültige Fassung können unter www.leipzig.de 'Änderungen beim Baumschutz' abgefragt werden. |
Mannheim
Satzung der Stadt Mannheim über den Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) BaumschutzGeschützt sind:
Nicht geschützt sind:
Besonderheiten: Hinweis auf DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' in § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen. |
||
Weitergehende Informationen: zu erfragen bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Mannheim |
München
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München Baumschutz Geschützt sind:
Besonderheiten: |
||
Weitergehende Informationen: Untere Landschaftsbehörde www.muenchen.info/ba/15/bau_c2.pdf |
Münster
Baumschutzsatzung 2023 beschlossen Anmerkung: Der Rat der Stadt Münster hat am 20.09.2023 den Erlass einer Baumschutzsatzung beschlossen, die Bäume und damit auch ihre vielfältigen positiven Funktionen für die Bürger und Bürgerinnen unter besonderen Schutz zu stellen.Der Wirkungsbereich der Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie die Gebiete innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen auf dem Gebiet der Stadt Münster und tritt am 01.10.2023 in Kraft. Welche Bäume unterliegen der Baumsatzung in Münster? - Einzelbäume mit einem Stammumfang* von mindestens 100 cm (Eiben mindestens 60 cm), - mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang* von 80 cm und einer der weiteren Stämme einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist. Zur Ermittlung der Ersatzpflanzung wird die Summe der relevanten Stammumfänge zugrunde gelegt. - Baumgruppen mit mindestens fünf Bäumen, mit einem Stammumfang* von jeweils mindestens 80 cm und wenn sich die Kronenbereiche berühren. - Ersatzpflanzungen mit Beginn der Baumpflanzung gemäß dieser Satzung und - Bäume, die aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan zu erhalten sind oder gepflanzt wurden. (* Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen.) Nicht geschützt sind: - Obstbäume, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen, - Wald im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) und des § 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG NRW), - Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie einer gewerblichen Nutzung dienen oder - Bäume in Botanischen Gärten. |
||
Weitergehende Informationen: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit: www.stadt-muenster.de/umwelt/baeume/baumschutz |
Nürnberg
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg BaumschutzGeschützt sind:
Nicht geschützt sind:
Besonderheiten: Hinweis auf DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' in § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen. |
||
Weitergehende Informationen: zu erfragen bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Nürnberg |
Osnabrück
Die Stadt Osnabrück hat seit Mai 2002 keine Baumschutzsatzung mehr In Osnabrück existierte eine Baumschutzsatzung etwa 9 Jahre durchgehend. Anfänglich waren mit wenigen Ausnahmen alle Gehölze mit einem Umfang ab 80 cm geschützt. Nach mehreren Überarbeitungen wurden z.B. Fichten, Pappeln, Weiden in Gänze aus dem Schutzstatus genommen. Der Stammumfang wurde auf 120 cm heraufgesetzt. Anmerkung: Im Rahmen der Feinstaubdiskussion wird die Baumschutzfrage wieder intensiver diskutiert. In Osnabrück gibt es eine private Initiative, welche über eine Unterschriftenaktion eine Wiederbelebung der Baumschutzsatzung anstrebt. |
Rostock
Die Baumschutzsatzung von 2001 hat die alte Baumschutzverordnung abgelöst. Baumschutz
Besonderheiten |
||
Weitergehende Informationen: Die Satzung ist nicht auf der Rostock-Homepage veröffentlicht und muss im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege angefordert werden. |
Stuttgart
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über den Schutz von BaumschutzGeschützt sind:
Nicht geschützt sind:
Baumschutzsatzung gilt nur für Innenstadtbezirke und Stadtbezirk Bad Cannstadt. |
||
Weitergehende Informationen: unter: www.stuttgart.de/baumschutzsatzung |