Das Baugesetzbuch verpflichtet die Städte und Gemeinden, den Eingriff in den Naturhaushalt, der durch die Realisierung eines Bebauungsplans entsteht, zu ermitteln und auszugleichen. Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen können ähnlich wie die Erschließungsbeiträge über entsprechende Erstattungssatzungen anteilig bei den Nutznießern des Baurechtes wieder vereinnahmt werden.
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für Ausgleichsmaßnahmen
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