Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur (NatInfG) - 02.07.2026

Kernforderungen

Die GALK begrüßt die Zielsetzung, Natürliche Infrastruktur als eigenständige Kategorie im Bundes-naturschutzgesetz aufzunehmen und so mit der technischen Infrastruktur in Bezug zu setzen. Der damit verbundene Perspektivwechsel ist richtig: Natürliche Infrastruktur darf jedoch nicht lediglich als Schutzkulisse verstanden, sondern muss als gleichwertiger Bestandteil der Daseinsvorsorge begriffen werden. Auf kommunaler Ebene ist der Begriff Grüne Infrastruktur, definiert durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN 2018), als elementarer Bestandteil kommunaler Daseinsvorsorge aufzunehmen, als Rechtskategorie zu verankern und der kritischen Infrastruktur zuzuordnen.

Die Grüne Infrastruktur trägt mit zahlreichen Ökosystemleistungen dazu bei, die Biodiversität zu sichern, Hitzebelastungen zu reduzieren, den Wasserrückhalt zu fördern, die Luftqualität zu verbessern sowie Gesundheit und Erholung zu stärken. Ihre Funktionsfähigkeit ist für lebenswerte und klimaresiliente Städte unverzichtbarer und ebenso relevant wie eine leistungsfähige technische Infrastruktur.

Unverzichtbar ist daher, eine planungsrechtliche Koordinationsnorm gegenüber der technischen Infrastruktur (ROG, BauGB, WHG, u.a.) zu verankern, welche die Planungsträger zur Abstimmung verpflichtet (Abstimmungs- oder Kooperationsgebot). Nur so kann eine wirksame Vernetzung der natürlichen Infrastruktur gewährleistet, ihr Anspruch gegenüber anderen Infrastrukturen gesichert und im Zuge integrierter Planungsprozesse mit gestärkter Landschaftsplanung und kommunalen Freiraumkonzepten durchgesetzt werden.

Als verbindliche Zielgrößen für Kommunen sind als Integration der Vorgaben der EU-Wiederherstellungs-verordnung der Baumbeschirmungsgrad und der Anteil der Grünflächen zu ergänzen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung sind starke kommunale Strukturen und eine ausreichende Finanzierung, verbunden mit der Forderung, gleichzeitig die Grüne Infrastruktur im Zuge der Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a im Grundgesetz zu verankern. Dies ermöglicht, gemeinsam Verantwortung zu übernehmen und die Grüne Infrastruktur rechtlich abgesichert, strategisch abgestimmt und langfristig finanziert zu entwickeln.

GALK e.V. – Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz
Bonn, 20.07.2026