Verantwortung in KGA obliegt den Städten und Gemeinden
Der Arbeitskreis Kleingartenwesen der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz bietet mit dieser Empfehlung den kommunalen Trägern eine Leitlinie zur Ersteinschätzung von verschiedenen Verkehrssicherungspflichten in öffentlichen Kleingartenanlagen (KGA), um der Rechtsprechung sowie dem anerkannten Stand der Technik zu folgen (u. a. BGH[1]; FLL- Richtlinien, div. DIN). Da nicht alle Einzelfälle abgebildet werden können, dient diese Empfehlung der Sensibilisierung und als Diskussionsgrundlage mit den Vertragspartnern.
[1] u. a. BGH 04.06.1996 – VI ZR 75/95; BGH 22.01.2008 – VI ZR 126/07; BGH 13.12.2019 – V ZR 43/19
Kleingartenanlagen gem. BKleingG erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen und haben sich zu einer typischen Form städtischer Frei- und Erholungsflächen entwickelt. So bilden sie nicht nur für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, sondern auch für Anwohnerinnen und Besucher wichtige Erholungsflächen im Grünflächensystem der Städte und Gemeinden. Die in vielen Städten praktizierte öffentliche Zugänglichkeit von kommunalen Kleingartenanlagen (KGA) stellt die Frage nach der Betreiberverantwortung (basierend auf BGB §823) und den hieraus resultierenden Pflichten. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich nicht geben, da die Anforderungen hinsichtlich der konkreten Verantwortlichkeiten von Fall zu Fall (z. B. vertragliche Regelung, räumliche Lage, Funktion, infrastrukturelle Anbindung, individuelle/fachliche/organisatorische Leistungsfähigkeit, kommunale Satzungen) variieren.
Rechtsprechung (s.[1]) hat im Laufe der letzten Jahrzehnte durch zahlreiche Entscheidungen Kriterien definiert, die zur Beurteilung dieser Pflichten heranzuziehen sind. Die Betreiberverantwortung in KGA obliegt grundsätzlich den Städten und Gemeinden, sie besteht als Verkehrssicherungspflicht schwerpunktmäßig für öffentlich zugängliche Wege und Flächen, für Spielplätze sowie für die Bäume auf den Gemeinschaftsflächen. Für die Sicherheit im einzelnen Garten/ auf den Parzellen sind dagegen Pächterinnen und Pächter selbst verantwortlich.
Die Städte und Kommunen werden niemals in Gänze von den eigenen Pflichten enthoben, die Betreiberverantwortung kann lediglich in Teilen auf andere übertragen werden. Die Übertragung diesbezüglicher Pflichten bedarf einer klaren vertraglichen Absprache. Die Verkehrssicherungspflicht ist daher eindeutig und erschöpfend in den jeweiligen Pachtverträgen zu regeln. Weiterhin sollte es ein zwischen den Vertragsparteien abgestimmtes Konzept bzw. einen Handlungsleitfaden geben, wie und in welcher Form der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen ist (z. B. Nachweisführung über ein Streubuch, Dokumentation über Baumkontrollen usw.).
Der Arbeitskreis Kleingartenwesen der GALK empfiehlt darüber hinaus den Städten und Gemeinden folgende Regelungen:
Verkehrssicherungspflicht für Wege und sonstige öffentlich zugängliche Flächen der KGA
Wege/Plätze/Treppen müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos zu nutzen sind. Sie müssen baulich angemessen sein, ohne Schlaglöcher, Stolperfallen oder ähnliche Gefahrenquellen. In den Herbst- und Wintermonaten sind besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit der Wege zu richten (Laub, Glätte). Im Regelfall wird man eine Räum- und Streupflicht zwar verneinen können, etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Zuwegung zu einem bewirtschafteten Vereinsheim handelt. Dann liegt ein Verkehrsweg vor, der während der Öffnungszeiten wie ein Fußweg einer normalen öffentlichen Straße zu behandeln ist (s. kommunale Satzung).
Sofern eine Reinigungs-/Räum- und Streupflicht innerhalb der KGA erforderlich ist, sollte diese sowohl zwischen Kommune und Generalpächter als auch zwischen General- und Zwischenpächter vertragliche fixiert werden. Es wird den Zwischenpächtern empfohlen, die Pflichtaufgaben an geeignete Firmen zu übertragen und die Kosten auf die Verursachenden umzulegen.
Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Rahmengrün oder auf öffentlich zugänglichen Gemeinschaftsflächen der KGA (Begleitgrün)
Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume beinhaltet, sich über den Zustand eines Baumes bzw. einer sonstigen Anpflanzung (Lichtraumprofil) im Begleitgrün umfassend zu informieren. Diese Begehungen sollten richtliniengemäß regelmäßig von versiertem Fachpersonal sowie als außerplanmäßige Sonderkontrollen bei/nach baumschädigenden Witterungsereignissen durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden. Ergeben diese Sichtkontrollen Auffälligkeiten, sind weitere Maßnahmen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von ausgewiesenen Sachverständigen - erforderlich. Sachverständige müssen eine Qualifikation besitzen, die z. B. durch eine entsprechende FLL-Zertifizierung gewährleistet wird.
Prinzipiell können Verpächter die Verantwortlichkeiten für jegliche Vegetation im Begleitgrün auf Zwischenpächter übertragen. Da die entsprechenden Anforderungen für Laien (s. o., ggf. Naturdenkmal o. Baumschutzsatzung) sehr hoch sind, empfiehlt der Arbeitskreis jedoch, die Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Begleitgrün bei ihren Fachämtern zu belassen.
Alternative vertragliche Regelungen (z. B. bei Übertragung von Kontrolle und Pflege an Fachfirmen im Auftrag des Zwischenpächters) bedingen folglich eine Abstimmung zur Kostenzuordnung.
Verkehrssicherungspflicht für Spielplätze der KGA
Die Sicherheitsanforderungen an öffentlich zugängliche Kinderspielplätze sind verhältnismäßig hoch. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich sowohl auf die Errichtung von Spielplätzen als auch auf die Wartung und Erhaltung ihrer Spielgeräte. Unter welchen technischen Anforderungen Spielplätze zu errichten sind, ergibt sich grundsätzlich aus den einschlägigen DIN-Vorschriften.
Für Wartung und Pflege wird folgende Vorgehensweise in Anlehnung an die aktuelle Normung empfohlen, die an die jeweilige örtliche Situation, die Nutzung und den Zustand anzupassen sind:
- - visueller Kontrolle auf Beschädigung oder besondere Vorkommnisse/ optische Auffälligkeiten mindestens wöchentlich durch eine sachkundige Person;
- - operative (Funktions-)Kontrolle als gründliche Untersuchung u. a. auf ausreichende Stabilität (auch Fundamente), Festigkeit, Verschleiß, Schäden usw. mindestens einmal im Quartal durch eine geschulte Person;
- - Hauptinspektion als intensive Überprüfung mit eventueller Generalüberholung (gem. Herstellerangaben) mindestens einmal im Jahr durch eine zertifizierte Person.
Auch hier ist die notwendige Sachkunde gefordert, um sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen zu erkennen bzw. Gefahren bei der Benutzung abzuwehren. Der AK Kleingartenwesen empfiehlt deshalb, dass die Kommunen die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Spielplätze übernehmen, sofern diese durch Zwischenpachtende nicht gewährleistet wird. Alternative vertragliche Regelungen (z. B. bei Übertragung von Kontrolle und Wartung an Sachverständige im Auftrag des Zwischenpächters) bedingen folglich eine Abstimmung zur Kostenzuordnung.
Hinweis:
Da o. g. Anforderungen der Betreiberverantwortung auch auf KGA in privaten Händen zutrifft, empfiehlt der AK den lokalen Kleingartenverbänden entsprechende Regelungen in diese Verträge zu übernehmen bzw. Privateigentümerinnen und Eigentümer auf deren besondere Pflichten hinzuweisen.
Impressum
Herausgeber: Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e. V.),
Autor: GALK Arbeitskreis Kleingartenwesen , V.i.S.d.P.: GALK e. V.
Stand: Mai 2026
